Satzung - Förderverein Hammerwaldschule e.V. - Hirzenhain

Förderverein Hammerwaldschule e.V.
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Die Satzung


des Vereins "Förderverein Hammerwaldschule e.V.", Hirzenhain/Oberhessen, Verein zur Förderung mehrfachbehinderter Kinder im schulpflichtigen Alter der Hammerwaldschule, Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und einer Abteilung körperliche und motorische Entwicklung (Förderschule) des Wetteraukreises.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Hammerwaldschule e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Hirzenhain/Oberhessen.
(3) Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg unter VR 1623 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Förderzweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Förderung der Volks- und Berufsausbildung der Hammerwaldschule, Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und einer Abteilung körperliche und motorische Entwicklung (Förderschule) des Wetteraukreises.
(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.
(3) Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch:
   a) Finanzierung von Arbeits- und Spielmaterial
   b) Finanzierung von Freizeit- und Ferienmaßnahmen
   c) Aufbau von Kontakten der Eltern untereinander
   d) Öffentlichkeitsarbeit
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft


(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
(2) Über den schriftlichen zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand: die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
(4) Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist zulässig.
(5) Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Förderverein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins und der Verzug mit der Zahlung des Jahresbeitrages von mehr als 12 Monaten. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden die Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Daneben können Mitglieder und Nichtmitglieder Beträge und Sachmittel an den Verein spenden.

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Alljährlich findet im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zwei Wochen vorher einzuladen sind. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
   a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
   b) Entlastung des Vorstandes
   c) Wahl des neuen Vorstandes
   d) Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Geschäftsjahr
   e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit soweit nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins Gegenstand der Beschlussfassung sind. Es wird immer offen abgestimmt; auf Antrag ist eine geheime Abstimmung möglich. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen, oder wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Niederschrift ist aufzubewahren und auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulesen. Ordentlichen Mitgliedern hat der Schriftführer jederzeit Einblick in das Protokoll zu gewähren. Einwände gegen das Protokoll sind beim Schriftführer einzureichen oder von ihm schriftlich aufzunehmen.

§ 8 Der Vorstand


1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
      a) der/dem 1. Vorsitzenden,
      b) der/dem 2. Vorsitzenden,
      c) der/dem Kassenwart/in,
      d) der/dem Schriftführer/in
      e) der/dem Schulleiter/in in der Hammerwaldschule, Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und einer Abteilung körperliche und motorische Entwicklung (Förderschule) des Wetteraukreises bzw. bei ihrer/seiner Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in,
      f) mindestens 2 Beisitzern.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seiner/seines Vertreters. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Der Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB Sind:
      a) der/die 1. Vorsitzende
      b) der/die 2. Vorsitzende
      c) der/die Kassenwart/in
      d) der/die Schriftführer/in
(1) Der/die 1. Vorsitzende allein oder der/die 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, Ausnahme stellt hier der/die Schulleiter/in der Hammerwaldschule dar, der Kraft seines Amtes dem Vorstand angehört. Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bzw. ein Mitglied des erweiterten Vorstands bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bzw. eines Mitglieds des erweiterten Vorstands bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied bzw. als Mitglied im erweiterten Vorstand.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung verantwortlich. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(4) Der Vorstand ist bei Bedarf durch die/den 1. Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch die/den 2. Vorsitzende/n, einzuberufen und zu leiten.

§ 9 Jahresabschluss


(1) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand der Jahresabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(2) Die Kassenprüfer werden von jeder Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einer der beiden Kassenprüfer darf im Anschluss an die Wahlperiode für ein weiteres Jahr gewählt werden.

§ 10 Datenschutzerklärung


Speicherung von Daten:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Vorname; Anschrift, Geburtsdatum, Telefon-/Faxnummer, Mailadresse und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Pressearbeit:
Der Verein informiert die Tagespresse über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt

Austritt aus dem Verein:
Die Personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 11 Auflösung des Vereinsauflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Wetteraukreis, der es unmittelbar und ausschließlich für die Hammerwaldschule, Schule für Praktisch Bildbare (Förderschule) des Wetteraukreises, zu verwenden hat oder, sollte dies nicht möglich sein, für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmungen


Diese Satzung wurde durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen.

Hirzenhain, den 23.09.2020

Förderverein Hammerwaldschule e.V.
Angelika Grob, Bahnhofstr. 3, 63697 Hirzenhain
+49 (0) 60 54 63 11
info@fv-hammerwaldschule.de

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